Ab 1.9.14: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetz (B-PVG-Novelle 2014)

 

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetz (B-PVG-Novelle 2014)
(im Nationalrat beschlossen, Kundmachung voraussichtlich Ende Juli/Anfang August)
Inkrafttreten: Die Bestimmungen treten mit 1. September 2014 in Kraft

von Ingo Hackl

Mit dieser Novelle wurden insbesondere folgende wichtige Änderungen beschlossen:
· Anpassung der Bestimmungen über die Einrichtung der Organe der Personalvertretung (PV-Organe) an die geänderte Ressortverteilung der Regierung,
· Senkung des passiven Wahlalters auf das vollendete 15. Lebensjahr,
· Verkürzung der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auf 5 Arbeitstage bei Beschwerden gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses zur Wählerliste,
· Möglichkeit der elektronischen Einberufung von Sitzungen der PV-Organe,
· Einführung von Umlaufbeschlüssen in den PV-Organen,
· bessere Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Dienstgeberverhaltens (Beschwerdemöglichkeit schon bei erstmaliger behaupteter Verletzung des B-PVG durch ein Organ des Dienstgebers),
· Gebührenfreiheit bei personalvertretungsrechtlichen Eingaben an die Aufsichtsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht.

Anpassung der Bestimmungen über die Einrichtung der Organe der Personalvertretung gemäß §§ 11-14 B-PVG
4 Zentralausschüsse beim BM für Bildung und Frauen
3 Zentralausschüsse beim BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
1 Zentralausschuss beim BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (bisher 2)

Herabsetzung des passiven Wahlalters auf das 15. Lebensjahr gemäß § 15 B-PVG
Jugendliche Bedienstete können nunmehr ab dem 15. Lebensjahr für die Personalvertretung kandidieren.

Verkürzung der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auf 5 Arbeitstage bei Beschwerden gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses betreffend die Wählerliste gemäß § 20 Abs. 2 B-PVG
Eine kurze Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden zur Wählerliste ist notwendig, damit die Wahlberechtigten rechtzeitig für die Wahl erfasst werden.

Einführung der Möglichkeit der Abstimmung im Umlaufweg in den PV-Organen gemäß § 22 Abs. 9 B-PVG
Vorsitzende von Dienststellen-, Fach- und Zentralausschüssen können Abstimmungen durch Umlaufbeschlüsse – Beschlüsse, die u.a. schriftlich oder mündlich ohne Sitzung erfolgen – vornehmen. Voraussetzung der Abstimmung im Umlaufweg ist das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages sowie Einstimmigkeit.

Klarstellung der Antragslegitimation bei der Aufsichtsbehörde gemäß § 41 Abs. 1 BPVG
Beschwerdelegitimation bei der Aufsichtsbehörde über Personalvertretungsorgane haben nur jene Personen oder jenes Personalvertretungsorgan, die oder das eine Verletzung in ihren oder seinen Rechten durch rechtswidrige Geschäftsführung (der Personalvertretungsorgane) behaupten oder behauptet.

Bessere Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Dienstgeberverhaltens gemäß §§ 41 Abs. 4, Abs. 7 B-PVG
Antragslegitimation eines Personalvertretungsorgans zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Dienstgeberverhaltens ist nicht erst bei behaupteter wiederholter Verletzung sondern schon bei (erstmaliger) behaupteter Verletzung des B-PVG durch ein Organ des Dienstgebers gegeben.

Gebührenfreiheit von Eingaben an die Aufsichtsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 41g - 41h B-PVG
Eingaben an die Aufsichtsbehörde sowie Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten sind gebührenbefreit.

Übergangsbestimmungen zur Weiterführung der Geschäfte gemäß § 42m B-PVG
Die Personalvertretungsorgane, bei denen sich eine Änderung durch die B-PVG-Novelle 2014 ergibt, führen ihre Geschäfte für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer weiter.

Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Möglichkeit der Einberufung von Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse auf elektronischem Weg gemäß § 1 Abs. 1 B-PVGO
Sitzungen von Personalvertretungsausschüssen können jetzt auch per E-Mail einberufen werden.

Präzisierung der Zulassungsverweigerungsgründe eines Wahlvorschlags durch den Dienststellenwahlausschuss gemäß § 10 Abs. 3 B-PVWO
Hat der Dienststellenwahlausschuss den Vertreter eines mangelhaften Wahlvorschlags zur Mängelbehebung aufgefordert und hat dieser die festgestellten Mängel nicht binnen dreier Arbeitstage nach diesem Mängelbehebungsauftrag behoben, darf der Dienstellenwahlausschuss dem Wahlvorschlag die Zulassung verweigern.

Mit freundlicher Genehmigung der GÖD

 

 

 

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