Reisegebührenvorschrift - Dienstreisen ab 2016

Größtenteils aus dem Rundschreiben - Zahl: 800000.34/0012-LSR/2016 vom 23.03.2016 - des LSR Vorarlberg entnommen.


Seit 01. Jänner 2016 ist die neue Reisegebührenvorschrift (RGV) in Kraft.


Für die Abrechnung von Dienstreisen wurde daher ein neues Formular „Reiserechnung“ konzipiert (siehe Beilage), welches auf der Homepage des Landesschulrates (Reisekosten) zur Verfügung steht und künftig zu verwenden ist. (> auch als Download unten)

 

Neuerungen ab 01. Jänner 2016
•    Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Die Vorlage des Fahrscheins ist erforderlich (§ 5 Abs. 3 erster Satz RGV).
•    Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Verrechnung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 7 Abs. 3 und § 7a RGV):


1. Es werden die entsprechenden Businesstickets für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Wir ersuchen diese in erster Linie zu verwenden und der Reiserechnung beizulegen.
2. Es werden mit der Reiserechnung die Fahrkarten für die Benützung des kostengünstigsten Massenbeförderungsmittels (keine Standardtickets) vorgelegt und in dieser Höhe verrechnet.
3. Auf Verlangen des/der Bediensteten ist anstelle der nachgewiesenen Kosten eines Massenbeförderungsmittels ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Der Beförderungszuschuss deckt sämtliche Beförderungskosten (im Fern- und Nahverkehr) ab:
Zurückgelegte Weglänge    Beförderungszuschuss in Euro
Kilometer 1 bis 50              € 0,20 je Kilometer
Kilometer 51 bis 300          € 0,10 je Kilometer
ab Kilometer 301               € 0,05 je Kilometer
Insgesamt darf der Beförderungszuschuss pro Wegstrecke € 52,-- nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss € 1,64 pro Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Dabei ist ein Routenplaner zu verwenden.
Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen (z.B. es wird eine Zugfahrkarte für eine Teilstrecke vorgelegt), gebührt der Beförderungszuschuss für die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken.
Beispiel: Dienstreise von Bregenz nach Strobl (einfach)
- 6900 Bregenz, Bahnhofstr. 12 bis 6850 St. Anton a. A., Bahnhofstr. 615 (ohne Nachweis – Beförderungszuschuss für 95 km)
- St. Anton a. A. Bahnhof bis Salzburg Bahnhof (mit Nachweis - Businessticket)
- 5020 Salzburg, Südtirolerplatz 1 bis 5350 Strobl, Bürglstein 7 (ohne Nachweis – Beförderungszuschuss für 44 km)
Der Beförderungszuschuss beträgt: € 18,90 (95 km + 44 km = 139 km)

 

Die Eckpunkte und wesentlichen Bestimmungen der RGV.

 

Grundsätzliches
•    Der/die Rechnungsleger/in füllt die Reiserechnung selbst aus und ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben verantwortlich.
•    Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom/von der Rechnungsleger/in nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, an der Schule/Dienststelle geltend gemacht wird. Um die fristgerechte Vorlage der Reiserechnung feststellen zu können, hat die Schule/Dienststelle die Reiserechnung mit einem Eingangsstempel zu versehen (§ 36 Abs. 2 RGV).
•    Der/die Direktor/in bzw. Dienststellenleiter/in bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift die sachliche Richtigkeit, d.h. insbesondere:


-    das Vorliegen eines Dienstreiseauftrages, und die Notwendigkeit der Dienstreise,
-    die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages,
-    die Angemessenheit des Zeitaufwandes,
-    die Vollständigkeit der Angaben zur Dienstreise.

 

•    Reiserechnungen, die die notwendigen Angaben nicht aufweisen, müssen zur Vervollständigung zurückgeschickt werden.
•    Im Dienstreiseauftrag bzw. in der Reiserechnung ist festzulegen, ob die Dienststelle oder die Wohnung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, je nachdem, wo niedrigere Reisegebühren anfallen.
•    Wird die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ist diese im Fahrpreis oder einer anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendung bereits enthalten, wird die Tagesgebühr gemäß § 17 Abs. 3 RGV gekürzt


-    für das Frühstück um 15 %,
-    für das Mittagessen um 40 %,
-    für das Abendessen um 40 %.
-    Eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung ist auf der Reiserechnung ausdrücklich zu vermerken.


Die Tagesgebühr beträgt: (Stand 01.01.2016)
Dienstreise:                                   Tarif I         Tarif II (Bezirksreise)
mehr als 5 Stunden                        €   8,80      € 6,60
mehr als 8 Stunden                        € 17,60      € 13,20
volle Tagesgebühr (über 12 Std)       € 26,40      € 19,80

Die Nächtigungsgebühr beträgt € 15,--. Bei Vorlage der Rechnung für die Nächtigung (Hotel, Pension) kann ein Zuschuss bis maximal € 105,-- gewährt werden. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus der Rechnung nicht ersichtlich, wird die Tagesgebühr um 15% gekürzt.


•    Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Kursen zur eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Reisegebühren, wenn ein Dienstreiseauftrag vorliegt und die Veranstaltung außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgehalten wird.

 

Benutzung von Massenbeförderungsmitteln
•    Bei Eisenbahnfahrten besteht generell nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benützung der zweiten Wagenklasse (Businessticket). Den Bediensteten werden die entsprechenden Fahrausweise sowie sonstige zweckmäßige Tarifermäßigungen von der Schule/Dienststelle zur Verfügung gestellt.
•    Ist die Dienststelle nicht mehr als 2 km vom Bahnhof entfernt, beginnt die Dienstreise eine dreiviertel Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrt und endet eine halbe Stunde nach der Ankunftszeit.
•    Der Beginn und das Ende einer Dienstreise sind unter Hinzuzählung der Wegzeit in der entsprechenden Rubrik auf der Reiserechnung einzutragen.

 

Dienstreisen mit dem privaten PKW
•    Die Benützung des privaten PKW ist vom/von der Bediensteten auf dem Dienstreiseantrag bzw. der Reiserechnung zu beantragen und durch den/die Direktor/in bzw. Dienststellenleiter/in mittels separater Unterschrift zu bewilligen. Hierbei ist sehr restriktiv vorzugehen. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn durch die Benützung eines Fahrzeuges eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird, eine Ersparung an Reisegebühren eintritt oder auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht würde.
•    Wird für die dienstlich notwendige Mitbeförderung eines Bediensteten der Zuschlag zum „Amtlichen Kilometergeld“ beansprucht, ist diese Person auf der Reiserechnung namentlich anzuführen.
     -    Amtliches Kilometergeld € 0,42 je km
     -    Kilometergeld für eine weitere Person € 0,05 je km.
•    Wird eine Dienstreise mit dem privaten PKW ohne Genehmigung der Schulleitung/Dienstbehörde durchgeführt, gebührt dem/der Bediensteten der Beförderungszuschuss.
•    Bei Benützung eines privaten PKW und bei angemieteten Bussen kommen Zeitzuschläge, wie sie bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels beansprucht werden können, nicht in Betracht.

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Rundschreiben LSR Vbg Zahl: 800000.34/0012-LSR/2016
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Kommentare: 9
  • #1

    Engel-Lange Elfi (Montag, 17 Juli 2017 12:23)

    Gibt es auch eine Auflistung der anzurechnenden Reisekosten nach Ländern? - Wenn ja, dann erbitte ich die Zusendung der Liste.

  • #2

    Manfred Sparr (Mittwoch, 19 Juli 2017 19:01)

    Neu: Auslandreisen werden vom LSR nicht wie im Steuerrecht mit unterschiedlichen Gebühren und Verrechnungssätzen, sondern mit denselben wie für Inlandsreisen abgerechnet.
    LG
    Manfred

  • #3

    Peter (Mittwoch, 25 April 2018 12:23)

    DAs ist zwar meiner Meinung nach eine Ungerechtigkeit vor dem Gesetz, denn andere Bundes- und Landesbedienstete die ins Ausland reisen haben sehr wohl Anspruch auf Erhalt (und Berücksichtigung bei der Steuerbefreiung) der je nach Ländern unterschiedlichen TG und steuerfreien Sätze gemäß der vom Finanzministerium aufgelisteten Sätze und Länder).
    Reisegebühren einreichen, reklamieren, eine Bescheid mäßige Feststellung verlangen (dauert sicher 6 Monate) und dann im Insanzenzug beeinspruchen. Die Finanzprokuratur wird sich schwer tun die Unterschiede zu "Nicht"-Lehrern als 'Rechtens anzusehen.

  • #4

    Peter (Dienstag, 15 Mai 2018 15:42)

    Welche Beträge an steuerfreien Reisegebühren (Finanzamt, also steuerrechtlich nicht Reisegebühren abwicklungstechnisch) in welchem Land zur Anwendung gelangen entnimmt man der jährlichen Liste des Finanzministeriums/Finanzamts.https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e3s1
    https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/209/Seite.2090002.html

    Also: Vom Dienstvertrag/Recht her kann der Dienstgeber durchaus mehr oder weniger vorsehen, als das Steuerrecht (steuerfrei) erlaubt. Daher: Erhält man (von seinem Dienstgeber) mehr bedeutet das (den Mehrbetrag) versteuern, erhält man weniger kann man den Differenzbetrag (den man steuerfrei erhalten dürfte) als Werbungskosten im Steuerausgleich ansetzen (sogenannte Differenzreisegebühren oder so ähnlich). Klingt kompliziert, ist es aber nicht.
    Lg

  • #5

    Eibel Thomas (Mittwoch, 08 August 2018 12:05)

    Sehe ich das richtig, dass beim Beförderungszuschuss nicht die zurückgelegte Wegstrecke, sondern die kürzeste Verbindung abgegolten wird. D.h., wenn die Zugverbindung deutlich länger als die Straßenverbindung ist, wird (zufälligerweise und willkürlich) mein privater Anteil an den Reisekosten erhöht. Wenn ich also z.B. von Graz nach Judenburg fahre und mit dem Zug unterwegs bin, sind das ca. 104 Bahn-km zu 76 Routenplaner-km. Fahre ich hingegen von Graz nach Bruck, so sind dies 52 Bahn-km zu 52 Routenplaner-km.
    Ich sehe hier eine gesetzlich verankerte Ungleichheit, da die Abgeltung nicht dem Aufwand entspricht, sondern willkürlich unterschiedlich hohe private Anteile an den Beförderungskosten hervorbringt.

  • #6

    Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 08 August 2018 17:12)

    Lieber Kollege Thomas Eibel!

    Ja, es ist so wie von dir beschrieben. Und damit's fuer den Dienstgeber real immer noch billiger wird, sind die BEZU-Centbetraege nicht wertgesichert, sondern seit der Einfuehrung unveraendert.

  • #7

    Peter (Dienstag, 13 November 2018 15:26)

    Gelten beim Beförderungszuschuss die Kilometerstaffelungen (1-50, 51-300,...) pro Wegstrecke oder für beide Wegstrecken zusammen (Hin- und Rückfahrt zusammen)?

  • #8

    Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 15 November 2018 20:11)

    Es gilt immer fuer eine Strecke. Also Hin- und Rueckfahrt extra - was im Uebrigen grad in der Stadt bei Einbahnen oder auch bei ungleich langen Autobahnauf- und Abfahrten zu unterschiedlichen Kilometerzahlen fuehrt.
    ZB: Von meiner Schule in Linz, Paul-Hahnstraße 4, zum ZA-BMHS-Buero in der Strozzigasse in Wien:
    Hinfahrt: 183 km = BEZU 23,30; Rueckfahrt: 182 km = BEZU 23,20

  • #9

    Monika (Samstag, 13 April 2019 14:36)

    Kann ich den Einzelzimmerzuschlag verrechnen?