Schriftführung bei den Abschlussprüfungen: Information des ZA BMHS

Schriftführung bei den Abschlussprüfungen: Information des Zentralausschusses BMHS

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Das in Diskussion befindliche Schulrechtspaket sieht u.a. auch Änderungen beim Prüfungstaxengesetz vor, beinhaltet jedoch weiterhin keine Regelung für die Schriftführung bei den Abschlussprüfungen. Alle gemeinsam mit der BMHS-Gewerkschaft gesetzten Initiativen führten weder zu einer Klärung der Zuständigkeiten noch zu einer Abgeltung der Protokollführung inklusive nachfolgender Verwaltungstätigkeiten (Dateneingabe in Sokrates, Zeugnisdruck, etc.). Aus der Sicht der Standesvertretung ist es keinesfalls die Aufgabe des Klassenvorstandes, die Schriftführertätigkeit während der RDP auszuüben. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es gesetzlich geregelt. Die Führung eines Prüfungsprotokolls gehört - wie der Zeugnisdruck auch - zu den Aufgaben der Schulverwaltung.
Was bisher geschah:
· 2012: Vereinbarung mit dem Ministerium, die Prüfungsgebühren der Vorsitzenden zugunsten der Abgeltung der Schriftführung teilweise zu kürzen. Wurde vom Ministerium nie umgesetzt.
· 2013: Antrag an BMBF, schulinternes Verwaltungspersonal für die Schriftführung einzusetzen. Wurde nach Protesten der Standesvertretung des Verwaltungspersonals nicht umgesetzt.
· 2015: Nach Bericht des Rechnungshofes betreff Prüfungstaxen trotz All inklusiv-Bezüge der LSI stellten wir erneut den Antrag, den vorsitzenden LSIs, die während ihrer regulären Dienstzeit anfallenden Taxen nicht zu bezahlen und die freiwerdenden Gelder zugunsten der Schriftführung umzuschichten. Massiver Protest der Gewerkschaft des Verwaltungspersonals war die Folge. Anregung des Rechnungshofes wurde nicht umgesetzt.
· 2016: Auch unser letzter Versuch, eine Belohnung für ein Mitglied des Verwaltungspersonals oder des Lehrkörpers, das die administrativen Arbeiten (Protokollführung, Zeugnisdruck, etc.) übernimmt, zu erwirken, blieb unbeantwortet.
Tatsächlich haben sich an unseren Schulen unterschiedliche Gepflogenheiten eingebürgert:
· Klassenvorstände bekommen die Schriftführung zugeteilt mit der Behauptung, die Schriftführung sei auch die Aufgabe des Klassenvorstandes/einer Klassenvorständin.
· Klassenvorstände treten ihre Taxen an Personen ab, die die Schriftführung und den Zeugnisdruck für sie übernehmen.
Klassenvorstände haben bei allen Abschlussprüfungen vorrangig die Aufgabe, die Interessen ihrer (ehemaligen) Schülerinnen und Schüler zu wahren. Keinesfalls ist es ihre Aufgabe, administrative Tätigkeiten der Schulverwaltung zu erledigen.
Da einerseits jedes Bemühen, eine Regelung mit dem Ministerium zu vereinbaren, bis heute scheiterte und andererseits das Druckmittel Boykott der RDP nicht in Frage kommt, empfehlen wir nach Beratungen im Zentralausschuss, die Einteilung als Schriftführer/in mit dem Hinweis, dass die Schriftführung nicht zu den Dienstpflichten einer Lehrerin/ eines Lehrers zählt, zurückzuweisen.
Erfolgt die Weisung danach in schriftlicher Form ist die Weisung zu befolgen. Es entsteht jedoch aus Sicht des ZA-BMHS ein möglicher Anspruch auf Abgeltung der Schriftführung in Form einer Nebengebühr gemäß Gehaltsgesetz oder eventuell § 9 Abs.3 BLVG. Ein Antrag auf Abgeltung wäre nach Abschluss der mit der Schriftführung verbundenen Tätigkeiten am Dienstweg einzubringen.


Mit kollegialen Grüßen
Für den Zentralausschuss
Prof. HR MMag. Jürgen RAINER
Vorsitzender

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