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Dienstrechtsnovelle: Was kommen könnte

Die Dienstrechtsnovelle mit der Regelung zur Sommerschule und der Neuregelung der Induktionsphase befindet sich gerade in Begutachtung. Einige Auszüge daraus gibt es hier:

Sommerschule

Die Verwendung der Lehrperson an einer Sommerschule erfolgt nur freiwillig. Es gibt keine Verpflichtung für die Lehrperson. Wenn Druck gemacht wird, melde dich bei der zuständigen Personalvertretung. Hier ist unserer Forderung nachgekommen worden.

 

Bezahlung

 

Anstelle der Bezahlung kann eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden erfolgen. Wer dieses Modell des „Zeitausgleichs“ in Anspruch nehmen möchte, muss dies aber bei seiner Meldung zur Sommerschule bekannt geben. 36 geleistete Unterrichtsstunden entsprechen dabei 1 WE der Unterrichtsverpflichtung. Ansonsten wird jede gehaltene Stunde mit 50 Euro bezahlt. Es gibt eine Leitungszulage (600 Euro bei 4 Gruppen, 800 Euro bei 5 bis 11 Gruppen und 1000 Euro bei mehr als 11 Gruppen).

 

Standort Sommerschule ist nicht eigener Schulstandort?

 

Kein Problem! Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort; also ist auch im Falle eines Unfalles geklärt, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

 

Induktionsphase

 

Sie kann jetzt kürzer dauern und ist frühestens nach 6 Monaten beendet, spätestens aber nach 12 Monaten. Das mentorielle Gutachten entfällt. Mentor*innen sollten an den Schulen eingeteilt werden (1 Mentor für je 3 neu eintretenden Lehrpersonen). Mentor*in wird man nur mit mind. 5 Unterrichtsjahren und der Absolvierung eines eigenen 30 ECTS-Lehrgangs (es wird hier Übergangsbestimmungen geben).

 

Lehrpersonen in der Induktionsphase dürfen nur zur Unterrichtserteilung in Stunden eingesetzt werden, für die sie eine entsprechende Ausbildung abgelegt haben. Keine KV-Stunden, keine MDL (KV nur in VS möglich).

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